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Rauchmelderpflicht Niedersachsen

  • Neubauten seit 01.11.2012
  • Die Übergangsfrist für Bestandswohnungen endete bereits am 31.12.2015
  • Jeweils ein Rauchmelder pro Kinder- und Schlafzimmer, und in Fluren die als Rettungsweg dienen.
  • Gesetz: § 44 Abs. 5 NBauO
  • Montage: Eigentümer | Wartung: Durch zertifizierte Fachkraft empfohlen

 

Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen wurde am 14. Dezember 2010 von der niedersächsischen Landesregierung vorgebracht. In weiterer Folge wurde die Rauchmelderpflicht am 20.März 2012 durch Ergänzung des § 44 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) um den Absatz 5 eingeführt, wobei zunächst alle Neubauten und Umbauten ab dem 1.11.2012 unmittelbar betroffen waren.

Für bestehende Bauten bzw. Wohnungen wurde eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2015 (31.12.2015) festgelegt. Demzufolge müssen alle Wohnungen in Niedersachsen spätestens ab 1.1.2016 mit entsprechenden Rauchmeldern ausgestattet sein.

 

Wo müssen die Rauchwarnmelder angebracht werden?

Die entsprechenden Vorgaben zu den Montageorten und der Anzahl der benötigten Melder lassen sich dem § 44 Abs. 5 NBauO entnehmen. Demgemäß muss in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie auch in allen Fluren welche als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen jeweils zumindest ein Rauchmelder angebracht sein.
Zudem wird wie auch in anderen Landesbauordnungen ausgeführt, dass diese Melder so angebracht werden müssen, dass eine frühzeitige Raucherkennung und darauf folgende Alarmierung jedenfalls gewährleistet sein muss.

Beispiel:

Eine 3-Zimmer Wohnung mit einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer in welcher alle Räume (also auch Wohnzimmer) über einen einzigen Flur erreichbar sind, müssten demzufolge drei Rauchmelder installiert werden (1x Schlafzimmer, 1x Kinderzimmer, 1x Flur).

Zuständigkeit für die Installation und Wartung

Die jeweiligen Verantwortungsbereiche in Bezug auf die Rauchmelderpflicht sind in der Niedersächsischen Bauordnung relativ klar geregelt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass bei Wohnungen welche bis zum 31.10.2012 genehmigt bzw. errichtet wurden, die jeweiligen Eigentümer dazu verpflichtet sind, diese bis spätestens 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist andererseits der unmittelbare Besitzer der Wohnung zuständig, diese Verpflichtung kann jedoch auch durch die Eigentümer übernommen werden. Bei Neubauten ist der Bauherr für den Einbau der Geräte verantwortlich.

 

Beispiel Mietwohnung:

  • Die Vermieter haben für die Installation entsprechender Rauchmelder Sorge zu tragen
  • Die Mieter sind für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft zuständig, dies kann jedoch nach Vereinbarung durch die Vermieter übernommen werden

Gesetzeslage für die Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Die Rauchmelderpflicht für Niedersachsen ist in § 44 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert und kann im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem nachgelesen werden.

 

 

Was kostet die Rauchmelder Wartung?

Da der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht hat, muss er die regelmäßige und ordnungsgemäße Prüfung der Rauchmelder sicherstellen. Eine Übertragung der Wartung auf den Mieter ist deshalb nicht sinnvoll. Entweder der Vermieter übernimmt die Wartung selbst oder er beauftragt einen zertifizierten Dienstleister damit.

 

Die Wartungskosten für Rauchmelder können auf die Miete als sonstige Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 17 BetrKVB).

 

Die Wartungskosten bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters richten sich nach Dienstleister und verwendeten Geräten. Müssen die Rauchmelder vor Ort geprüft werden, ergibt sich das Entgelt aus Anfahrt und Arbeitszeit. 25,00 Euro pro Wohnung ist in diesem Fall ein marktüblicher Preis.

Die Wartung der Rauchmelder umfasst die Sichtprüfung, den Funktionstest und ggf. den Austausch der Batterien. Die Kosten für die Batterien werden zu den Wartungskosten hinzugerechnet.

Empfehlenswert sind daher Rauchwarnmelder mit Langzeit Lithiumbatterien (Lebensdauer bis 10 Jahre).

 

Anders ist es bei der Wartung von Funkrauchmeldern. Die Inspektion vor Ort entfällt, und damit die Kosten für die Anfahrt.

Bei Wohnungsbaugesellschaften wird die Rauchmelder Wartung oft für den gesamten Bestand beauftragt. Damit reduziert sich der Preis pro Wohnung. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot.