Die Bundesregierung will die Zahl der Wohnungseinbrüche in Deutschland drücken. Um mehr Delikte zu verhindern, stellt die große Koalition 2019 erneut 65 Millionen Euro bereit. Das teilte
die Förderbank KfW unserer Redaktion mit. Demnach können Bürger bei der KfW einen Antrag auf Zuschüsse stellen, wenn sie ihr Haus oder ihre Wohnung mit Sicherheitstechnik aufrüsten.
„Unsere Förderung des Einbruchschutzes wird stark nachgefragt“, sagte Ingrid Hengster aus dem Vorstand der KfW-Bankengruppe. In den vergangenen drei Jahren sind den Angaben zufolge rund
200.000 Wohneinheiten mit einem Fördervolumen von insgesamt 96 Millionen Euro sicherer gemacht worden. Wie viele Taten durch den vermehrten Einbau von Querriegeln an Haustüren,
abschließbaren Fenstergriffen oder Alarmanlagen verhindert werden konnten, ist nicht bekannt.
Klar ist aber, dass die Zahl der registrierten Wohnungseinbrüche seit zwei Jahren rückläufig ist. 2017 wurden 116.540 versuchte und vollendete Wohnungseinbrüche gezählt, 2016 waren es
nach Angaben der Polizei noch 151.265 – ein Rückgang von mehr als einem Fünftel. Aufgeklärt wurden 2017 jedoch nur 20.734 Fälle.
Weil die Zahl der Einbrüche jahrelang gestiegen war, teils auch durch die Aktivitäten professioneller Banden, setzte die schwarz-rote Regierung das Strafmaß hoch. Seit Sommer 2017
müssen Einbrecher mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft rechnen, zuvor waren es sechs Monaten. Bis zu zehn Jahre Gefängnis sind möglich. Zuletzt machte die Polizei Osnabrück
Schlagzeilen, als sie Ende Oktober 21 Tatverdächtige festnehmen konnte. Die Personen sollen für 64 Einbrüche in Deutschland verantwortlich sein, davon 39 in NRW.
Immer wieder wurde in den vergangenen Jahren vor mobilen Gruppen gewarnt. Das Problem war vielen Bürgern so präsent, dass sie aufrüsteten. Dabei stehen mechanische Sicherungen an
erster Stelle. So wird das Fördergeld nach Angaben der KfW am häufigsten für den Einbau besonders stabiler Haus- und Wohnungstüren beantragt, auch Nachrüstsysteme für Fenster und
Türen sind besonders beliebt. Im Schnitt investieren die Bürger 5000 Euro, der KfW-Zuschuss liegt durchschnittlich bei 500 Euro.
Dabei sind bis zu 1600 Euro möglich. Bei den ersten 1000 Euro, die investiert werden, gibt es 20 Prozent Zuschuss. Für alle zusätzlichen förderfähigen Kosten, die über 1000 Euro
hinausgehen, wird weiterhin ein Zuschuss von zehn Prozent gewährt. Welche Maßnahmen förderfähig sind, listet die KfW auf ihrer Internetseite auf. In vielen Kommunen hilft auch die
Polizei mit Beratungen weiter. Wer einen Zuschuss beantragen will, muss dies vor dem Beginn der Umbauten über ein Online-Portal der Förderbank tun. Wem die Investitionssumme auf einen
Schlag zu hoch ist, kann einen Kredit mit vergünstigten Zinsen beantragen.
Berlin 12.000 Euro je Kind: Ab dem 18. September kann das neue Baukindergeld beantragt werden, rückwirkend für Kaufverträge und
Hausbauprojekte, die seit Januar vereinbart worden sind.
Familien und Alleinerziehende können das neue Baukindergeld ab dem 18. September bei der KfW Bankengruppe beantragen. Das teilte das Bundesinnenministerium am Donnerstag in Berlin mit.
Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum für Familien und Alleinerziehende. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Der
Zuschuss in Höhe von 1200 Euro je Kind und pro Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt, also insgesamt 12.000 pro Kind. Damit soll angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt für
Familien eine Unterstützung beim Kauf oder Bau von Eigentum gewährt werden. Über den gesamten Förderzeitraum werden Kosten von bis zu zehn Milliarden Euro für die Maßnahme erwartet.
Sie ähnelt der früheren Eigenheimzulage, die Ende 2005 ausgelaufen war und zeitweise über elf Milliarden Euro im Jahr kostete. Gewährt wird das Baukindergeld bis zu einer Einkommensgrenze
von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind - also bis 90.000 Haushaltseinkommen bei einem Kind und 105.000 Euro bei zwei Kindern.
Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 1. Januar 2018, also für alle seither getroffenen Bau- und Kaufvereinbarungen. „Damit öffnen wir vielen Eltern und ihren Kindern die Tür
zu den eigenen vier Wänden“, erklärte Bundesinnen- und -bauminister Horst Seehofer (CSU). „Dies wird auch helfen, Altersarmut vorzubeugen“, meinte er mit Blick auf die Geldanlage.
Wie die KfW mitteilte, soll der Antrag auf Baukindergeld erst nach dem Einzug gestellt werden und die Summe wird dann einmalig im Jahr ausgezahlt. Ingrid Hengster, Vorstandsmitglied der
KfW Bankengruppe betonte, damit werde „zur Erhöhung der Wohneigentumsquote in Deutschland beigetragen.“ Alle Informationen finden sich auf einer dafür eingerichteten Internetseite
(www.kfw.de/baukindergeld).
Weil die zunächst vereinbarten Mittel nach Berechnungen von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) nicht reichen werden, hatten Scholz und Seehofer eine Förder-Deckelung auf 120
Quadratmeter Wohnfläche vereinbart. Das bedeutete, dass eine vierköpfige Familie nur dann den Bau- oder Kaufzuschuss von 12.000 Euro pro Kind bekommen sollte, wenn die Immobilie oder
das Haus nicht mehr Quadratmeter hat. Da bereits einige Familien in Erwartung der Zulage Kaufverträge für größere Wohnungen unterschrieben hatten, kam es zu scharfen Protesten. Um die
Geldsumme halbwegs einzuhalten, wurde stattdessen die Frist für Anträge begrenzt: Nur für Kauf- und Bauverträge, die zwischen dem 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2020 abgeschlossen
werden, gibt es Geld.
Die Union hatte auf die Zulage gepocht, sie will damit jungen Familien unter die Arme greifen, um sich den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen. Zähneknirschend hatte
die SPD dem im Februar in den Koalitionsverhandlungen zugestimmt - denn auch die Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die sich trotzdem keine Wohnung kaufen können, zahlen die
Leistung über ihre Steuern indirekt mit.
Die Opposition sieht das Projekt kritisch. So hatte FDP-Chef Christian Lindner gefordert, dass der Staat besser einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer schaffen soll - statt einer
teuren neuen Subvention. Denn die hohen Kaufnebenkosten fressen angesichts der hohen Immobilienpreise auch einen Großteil des Baukindergeldes auf.
Baukindergeld wird befristet: Regierung nimmt Anträge nur bis Ende 2020 an
Berlin Wer den staatlichen Zuschuss von 1200 Euro pro Kind und Jahr erhalten will, muss sich
sputen: Die Regierung will nur bis Ende 2020 Anträge annehmen. Familien werden ab 2019 zusätzlich um zehn Milliarden Euro pro Jahr entlastet.
Trotz des andauernden, erbitterten Asylstreits zwischen CDU und CSU ist den Koalitionsspitzen eine Einigung über strittige Fragen beim Baukindergeld und anderen Maßnahmen zur
Ankurbelung des Wohnungsbaus gelungen. Familien, die ein Eigenheim erwerben wollen, sollen den staatlichen Zuschuss von 1200 Euro pro Kind und Jahr nur dann erhalten, wenn sie ihn
bis Ende 2020 beantragt haben. Durch diese Befristung will die Koalition das Ausufern der Kosten vermeiden. Das Baukindergeld soll auch rückwirkend für Ersterwerbe ab dem 1.
Januar 2018 gelten und über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. Die Einkommensgrenze für die Förderung liegt bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000
Euro pro Jahr plus 15.000 Euro pro Kind. Nach Daten des Bundesfinanzministeriums erfüllen nur vier Prozent der Familien diese Kriterien nicht, weil sie über höhere
Haushaltseinkommen verfügen.
Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD für die Wohnraumförderung insgesamt in dieser Legislaturperiode zwei Milliarden Euro veranschlagt. Auf diesen Rahmen bestand
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) in den Verhandlungen. Da das Baukindergeld drohte, den Rahmen zu sprengen, hatte sich Scholz mit Bauminister Horst Seehofer (CSU) zunächst
darauf geeinigt, die Förderung nur für alle Eigenheime bis 120 Quadratmeter zu gewähren. Dies war auf großen Unmut in der CDU und auch in der CSU-Landesgruppe gestoßen. Die
Koalitionsspitzen verzichteten deshalb auf die Flächenbegrenzung und einigten sich statt dessen auf die zeitliche Befristung bis Ende 2020.
Der Hauseigentümerverband Haus & Grund bezeichnete die Befristung des Baukindergeldes bis Ende 2020 als „bitteren Wermutstropfen“ für Familien. Sein Verband begrüße zwar die
endgültige Einigung auf das Baukindergeld, sagte der Präsident des Verbandes Haus & Grund, Kai Warnecke. „Allerdings haben die Diskussionen in den vergangenen Wochen zu großer
Verunsicherung bei Kaufwilligen geführt“, erklärte Warnecke. „Die zeitliche Befristung ist ein bitterer Wermutstropfen“, erklärte der Hauseigentümer-Chef. „Umso wichtiger ist es,
dass schnell andere Instrumente zur Eigentumsförderung angekurbelt werden“, sagte er. „Die Erwerbsnebenkosten und darunter an erster Stelle die Grunderwerbsteuer müssen dringend
gesenkt werden“, forderte Warnecke. Grüne und Linke kritisierte, dass die Koalition nur den Immobilienerwerb fördere, nicht aber die Mieter. Dadurch würden Vermögende bevorzugt.
Der Wohnungsbau soll durch weitere Maßnahmen angekurbelt werden, wie es in einem Beschlusspapier der Koalitionsspitzen von Dienstagnacht heißt. Ab 1. September 2018 bis 31.
Dezember 2021 werde für Investoren im frei finanzierten Wohnungsbau zusätzlich zur linearen Abschreibung eine steuerliche Sonderabschreibung von fünf Prozent pro Jahr
eingeführt. Davon erhofft sich die Koalition einen Investitionsschub. Zudem will sie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus im Jahr 2019 zusätzlich 500 Millionen Euro
bereitstellen. Bisher schon hatte sie Koalitionsvertrag vorgesehen, den sozialen Wohnungsbau bis 2021 mit zusätzlich zwei Milliarden Euro zu fördern. Die Städtebauförderung
soll ab 2019 auf dem hohen Niveau von 2018 stabilisiert werden.
Familien mit kleinen und mittleren Einkommen werden allerdings ab 2019 von dem Zehn-Milliarden-Euro-Entlastungspaket besonders profitieren, das die Regierung am Mittwoch auf
den Weg brachte. Das Kindergeld soll demnach ab 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Kind und Monat und der Kinderfreibetrag entsprechend für 2019 und 2020 um je 192 Euro auf dann
7812 Euro im Jahr angehoben werden. Zudem werden die Steuerzahler 2019 durch die Anhebung des Grundfreibetrag und eine leichte Rechtsverschiebung im Steuertarif entlastet.
Nach Berechnungen des Steuerzahlerbundes hat eine vierköpfige Familie mit 45.000 Euro Jahreseinkommen damit im kommenden Jahr 220 Euro mehr zur Verfügung.
Die Entlastungen sollen auch helfen, das Armutsrisiko von Kindern zu verringern. Einer Studie der Bertelsmann Stiftung zufolge, ist dieses Risiko dann signifikant höher, wenn
die Mütter nicht erwerbstätig sind.
10 wichtige Tips zum Umzug.
1. Planung rechtzeitig beginnen
Ist der Mietvertrag unterschrieben und der Einzugstermin festgelegt, können Sie mit der Umzugsplanung sofort loslegen. Mit den Vorbereitungen für den Umzug sollte man am besten bis zu
8 Wochen im Vorraus anfangen. Wie viel Umzugsgut habe ich? Bekomme ich Urlaub vom Arbeitgeber für den Umzugstag? Engagiere ich ein professionelles Umzugsunternehmen oder private
Umzugshelfer? Über diese Fragen können Sie sich bereits jetzt Gedanken machen.
2. Umzugskartons systematisch packen und beschriften
Beginnen Sie frühzeitig vor dem Umzug mit dem Packen der ersten Umzugskartons. Aktuell nicht Benötigtes, beispielsweise Winterkleidung im Sommer, können Sie bereits mehrere Wochen vor
dem großen Tag verpacken. Packen Sie am besten Zimmer für Zimmer und notieren Sie auf den Umzugskisten den Raum und den ungefähren Inhalt. Ihre wichtigsten Gegenstände packen Sie ganz
zum Schluss in einen separaten Karton oder eine Reisetasche, um sie stets griffbereit zu haben.
3. Halteverbot einrichten
Lassen Sie für den Umzugstag eine Halteverbotszone am alten und neuen Wohnort einrichten. So gehen Sie sicher, dass Sie am Tag X vor Ihrem Haus ungestört ein- und auspacken können.
Das Halteverbot beantragen Sie kostenpflichtig beim Straßenverkehrsamt oder Ordnungsamt Ihrer Stadt.
4. Wohnsitz Ummelden
Melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes um. Vereinbaren Sie am besten einen Termin für die Ummeldung, sobald
das Umzugsdatum feststeht.
5. Umzugskosten im Voraus kalkulieren
Überlegen Sie zunächst, wie viel Geld Sie für Ihren Umzug ausgeben können. Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug auf Sie
zukommen. Neben Kosten für ein Umzugsunternehmen fallen weitere finanzielle Aufwendungen an, beispielsweise für Maklergebühren oder die Halteverbotszone. Mit einem Umzugskostenrechner
erhalten Sie einen ersten unverbindlichen Eindruck über die Höhe der Ausgaben für Ihren Umzug.
6. Umzugscheckliste nutzen
Laden sie sich eine kostenlose Umzugsheckliste herunter. Auf dieser sind alle Aufgaben rund um den Umzug übersichtlich aufgelistet. So können Sie einfach abhaken, wenn etwas erledigt
ist und haben beim Umzug an alles gedacht.
7. Nachsendeauftrag beantragen
Beim Ummelden kann man leicht etwas vergessen. Damit Ihre Post an der neuen Adresse auch ankommt, richten Sie sicherheitshalber einen Nachsendeauftrag bei der deutschen Post ein.
8. Sonderurlaub beim Arbeitgeber beantragen
Gesetzlich besteht zwar kein Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug, aber viele Arbeitgeber gewähren Ihren Mitarbeitern bezahlten Sonderurlaub für den Wohnungswechsel. Fragen sie
einfach einmal nach.
9. Umzugskosten von der Steuer absetzen
Beim berufsbedingten Umzug können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Anerkannte Gründe sind die Verkürzung des Arbeitswegs, der Arbeitsplatzwechsel, eine
Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder Ihrer Rückkehr aus dem Ausland.
Ziehen Sie privat um, können Sie pro Jahr 20 Prozent der Umzugskosten (maximal 4.000 Euro) als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
10. Professionelles Umzugsunternehmen beauftragen
Legen Sie Ihren Umzug in die Hände eines professionellen Umzugsunternehmens. Umzugsfirmen kosten in der Regel etwas mehr, als private oder ungelernte Umzugshelfer. Dafür stehen Ihnen
Umzugsunternehmen mit langjähriger Erfahrung kompetent zur Seite, Ihr Umzugsgut ist versichert und Sie ersparen sich viel zusätzliche Arbeit. Ermitteln Sie mit einem unverbindlichen
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Viele Radler nehmen ihr Fahrrad lieber mit in die Wohnung, um es vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen. Doch ist das erlaubt?
Schutz vor Fahrraddiebstahl
Fahrraddiebstähle zählen in Großstädten mit jährlich etwa 300.000 bei der Polizei angezeigten Fällen bereits zu den „Alltagsdelikten“. Die Dunkelziffer dürfte noch deutlich höher liegen. Auch
gute Schlösser können von professionellen Tätern schnell geknackt werden. Daher sind viele Biker dazu übergegangen, ihr Fahrrad mit in die Wohnung zu tragen. Aber ist das überhaupt
erlaubt?
Fahrrad parkt auf dem Balkon
In Großstädten sind teure Carbonbikes nicht nur auf der Straße, sondern häufig auch auf Balkonen zu sehen. Aus Sicherheitsgründen tragen die Bewohner ihre Fahrräder lieber in die
Wohnung, als sie auf dem Hof anzuschließen. Viele Häuser haben zudem nicht mal einen Fahrradständer oder -keller.
Verschmutzungen im Treppenhaus
Doch der Transport eines sperrigen Fahrrades durch das Treppenhaus verursacht nicht nur große Mühen, sondern auch schnell mal Verschmutzungen an Wänden und Aufzug, was Eigentümern
in der Regel nicht gefällt.
Hausordnung verbietet Transport durch Hausflur
Eine Eigentumsgemeinschaft fasste auf ihrer Versammlung einen Mehrheitsbeschluss, der den Eigentümern die Mitnahme des Fahrrades in ihre Wohnung verbot. Dafür sollte das Abstellen von
Fahrrädern im gemeinschaftlichen Fahrradraum, im eigenen Kellerraum sowie auf dem Stellplatz in der Tiefgarage explizit erlaubt sein. Anlass für diesen Beschluss waren
Verschmutzungen und Beschädigungen im Treppenhaus und Aufzug durch den Fahrradtransport.
Eigentümer will sein teures Fahrrad nicht im Fahrradkeller abstellen
Ein Wohnungseigentümer wollte sein teures Fahrrad (Wert circa 3000 Euro) jedoch nicht in den Fahrradkeller stellen, da es dort schon zu Diebstählen gekommen war. Außerdem dürften auch
Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen mit in die Wohnung genommen werden, weshalb das Fahrrad-Transportverbot nicht einzusehen
Das Urteil: Transport in die Wohnung darf untersagt werden
Der Beschluss ist wirksam. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf in ihrer Hausordnung eine Klausel aufnehmen, die den Eigentümern die Mitnahme eines Fahrrades in die Wohnung
untersagt, denn ein solcher Beschluss liege innerhalb des Ermessensspielraumes einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dieser Beschluss schränke den Wohnungseigentümer auch nicht in unzulässiger Weise in seiner Wohnungsnutzung ein, denn es gehöre nicht zum Kern einer Wohnungsnutzung,
das Fahrrad mitnehmen zu dürfen. Auch liege kein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, denn Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen werden auch in und an
der Wohnung selbst bereits benötigt. Der Fahrradfahrer könne sein Velo ausreichend gegen Diebstahl sichern und versichern.
Landgericht München, Urteil vom 23.11.2017, AZ: 36 S 3100/17 WEG
Fußbodenkratzer, zerlöcherte Kacheln und Co. – welche Mängel müssen Vermieter hinnehmen?
Bei einem Umzug richten Mieter ihre neue Wohnung in der Regel mit mehr Einsatz her, als sie die Gebrauchsspuren in ihrer alten Wohnung beseitigen. Fällt das Ergebnis bei der Wohnungsübergabe
nicht zufriedenstellend aus, können Vermieter in einigen Fällen die Nachbesserung fordern.
Rückt der Tag des Umzugs näher, fehlen Mietern häufig Zeit und Kraft, um Makel in ihrer alten Wohnung zu beseitigen. Sie müssen diesen Aufwand aber zwischen Möbelschleppen, Adressummeldung,
Aussortieren und Einrichten einplanen, denn eine Reihe von Mängeln muss der Vermieter bei der Übergabe nicht akzeptieren.
Mängel, die Mieter ausbessern müssen
Zieht ein Mieter aus, darf der Vermieter darauf pochen, dass der Mieter im Rahmen einer Endrenovierung einige Schönheitsreparaturen an der Wohnung vornimmt – vorausgesetzt, er hat diese beim
Einzug auch im renovierten Zustand übernommen. Welche Arbeiten das sind, muss der Mietvertrag in der sogenannten „Schönheitsreparaturklausel“ rechtsgültig festhalten. Diese sieht vor, dass
der Mieter Gebrauchsspuren in der Wohnung vor seinem Auszug behebt.
Dank der Klausel können Vermieter laut der Berechnungsverordnung (§28 Absatz 4 Satz 3 II.) bei der Endrenovierung folgende Handwerksleistungen fordern:
- Wände und Decken in einer neutralen Farbe streichen, kalken oder mit dezenter Tapete neu tapezieren
- Heizkörper inklusive Heizrohre lackieren oder streichen
- Fenster, Innentüren und Außentüren von innen streichen, lasieren oder lackieren
- Streichen der Fußböden
- Wohnung besenrein herrichten, also einmal durchkehren oder saugen sowie grobe Verunreinigungen beseitigen
Richtet der Mieter seine Wohnung nicht so her, wie es vertraglich vereinbart ist, kann der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses für die unterlassene Schönheitsreparaturen
Schadensersatz fordern. Hat der Mieter die Wohnung allerdings im unrenovierten Zustand übernommen, darf er sie auch so übergeben, ohne dass der Vermieter ein Recht auf finanziellen Ausgleich
für die hinterlassenen Gebrauchsspuren hat.
Mängel, die Vermieter akzeptieren müssen
Vermieter können hingegen keine tiptop hergerichtete Wohnung erwarten. Normale Gebrauchsspuren müssen sie dulden. Auch unprofessionell ausgeführte Schönheitsreparaturen sind in
Ordnung - soweit sie ein qualitatives Mindestmaß nicht unterschreiten.
1. Wände und Decken
Klebrige Kinderhände, Bilder und Kabelleisten hinterlassen unschöne Spuren auf den Wänden. Um diese zu
überdecken, muss der Mieter vor dem Auszug den Pinsel schwingen. Diese Arbeit darf er jedoch selbst vornehmen, ein professionelles Malerunternehmen muss er dafür nicht engagieren.
Vermieter müssen die Arbeiten aber nur dann akzeptieren, wenn sie auch fachgerecht ausgeführt wurden. Ist das Ergebnis streifig oder ruinieren Farbläufer den Gesamteindruck, muss
der Mieter nachbessern.
2. Abgenutzter Fußboden
Möbelrücken, Pfennigabsätze oder auch verschüttete Tomatensuppe – an Parkett oder Teppichboden geht das
Leben in der Wohnung nicht spurlos vorüber. Zu den gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen zählen Druckstellen schwerer Möbel, oberflächliche Kratzer im Parkett und auch Laufspuren
auf dem Teppich. Für diese muss ein Mieter nicht gerade stehen. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, gegebenenfalls einen neuen Teppich in seiner Wohnung zu verlegen oder auch
das Parkett abschleifen zu lassen. Für größere Schäden wie Brandlöcher darf er allerdings seinen Mieter zur Kasse bitten.
3. Bohrlöcher in Badezimmerfliesen
Fliesen sind pflegeleicht und wasserabweisend – ideal also als Wand- und Bodenbelag des
Badezimmers. Um Handtuchhaken, Spiegel und Regale anzubringen, muss der Mieter die Kacheln jedoch häufig anbohren. Ist das Bad nicht mit ausreichend Armaturen ausgestattet, muss
der Vermieter in der Regel eine angemessene Anzahl von Dübellöchern hinnehmen. Die Löcher muss der Mieter jedoch bei der Endrenovierung mit geeignetem Material sorgfältig
verschließen.
Tipp:
Als Vermieter sollten Sie beim Auszug eines Mieters immer ein Übergabeprotokoll bei Tageslicht anfertigen und dieses sehr sorgfältig ausfüllen. Nur für Mängel, die hier festgehalten sind,
können Sie später Schadensersatz fordern.
Eine Eigentumswohnung hat den Besitzer gewechselt. Zwei Monate später wird eine Sonderumlage fällig, die bereits vor dem Eigentümerwechsel beschlossen wurde. Wer muss dafür
aufkommen?
In einer Eigentümerversammlung wurde eine Sonderumlage von 60.000 Euro für dringende Baumaßnahmen einstimmig beschlossen. Zwei Monate später wechselte eine der Eigentumswohnungen
den Besitzer und der neue Eigentümer wurde ins Grundbuch eingetragen.
Als der neue Eigentümer sechs Wochen später ein Schreiben des Verwalters erhält, in dem er aufgefordert wird, seinen Anteil von 2.400 Euro an der Sonderumlage zu zahlen, weigert
er sich. Seiner Meinung nach sei er nicht zahlungspflichtig, da der Beschluss über die Sonderumlage gefasst wurde, bevor er Eigentümer wurde.
BHG klärt – Erwerber muss zahlen
Daraufhin zieht die Eigentümergemeinschaft vor Gericht; mehrere Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) werden durchlaufen. Schließlich stellt der BGH klar, dass der neue
Eigentümer auch für eine Sonderumlage aufzukommen hat, die vor seinem Erwerb beschlossen wurde. Die Fälligkeit tritt nicht sofort mit der Beschlussfassung ein, sondern erst dann,
wenn der Verwalter die vereinbarte Summe von den einzelnen Eigentümern einfordert. Dass der Erwerber einen vor dem Eigentumswechsel gefassten Beschluss nicht beeinflussen
konnte, spielt dabei keine Rolle.
Anders verhält es sich, wenn eine Umlage vor dem Eigentümerwechsel beschlossen und auch schon fällig geworden ist. In diesem Fall haftet der spätere Erwerber der Eigentumswohnung
nicht.
Allerdings besteht für die Eigentümergemeinschaft meist kein Anlass, eine sofortige Fälligkeit der Sonderumlage mit Beschlussfassung anzunehmen. In der Regel wird ein Verwalter am
besten beurteilen können, wann das Geld für eine beschlossene Baumaßnahme erforderlich ist und es dann abrufen. Zudem entspricht es auch meist dem Interesse der Eigentümer, erst
nach Abruf des Verwalters zu zahlen.
Wer eine Eigentumswohnung erwerben möchte, sollte unbedingt die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen gründlich lesen. Auf diese Weise können sich potenzielle Eigentümer
vor bösen Überraschungen schützen. Sind in den Protokollen Umlagen beschlossen und noch nicht fällig gestellt wurden, muss damit gerechnet werden, dass später Sonderumlagen
finanziert werden müssen. Das sind Zusatzkosten, die beim Erwerb der Immobile berücksichtigt werden sollten.
(BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16)
Der perfekte Verwalter
ACHTUNG:
Satire! Für gewollte Über- und Untertreibungen übernimmt hier niemand die Verantwortung ...
Die
Versammlung des perfekten Verwalters ...
... dauert genau
dreißig Minuten. Er erläutert allen Eigentümern die Tagesordnung ausführlich und für jeden verständlich. Er läßt dabei jeden Miteigentümer zu Wort kommen und erzielt völlige Einigkeit unter den
Anwesenden.
Schon am Morgen
nach der Versammlung überreicht er jedem Eigentümer selbst das Protokoll und erläutert noch ein mal ausführlich den Sinn der von den Eigentümern gefassten Beschlüsse.
Er arbeitet
...
... von 8
Uhr morgens bis Mitternacht und ersetzt teilweise den Hausmeister in der Wohnanlage. Dies alles für eine Gebühr von EUR 20,00 incl. Mehrwertsteuer im Monat, denn rechnen kann er
nur, wenn es um die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft geht.
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Er ist
...
... 25 Jahre
alt und hat mindestens 40 Jahre Erfahrung in der Verwaltung von Wohnungseigentum, der gesamten Bauwerks-Sanierung bis in die Bauphysik und im Sozial-, Steuer-,
Zwangsversteigerungs- und Grundbuchrecht. Davor war er in der Mietverwaltung tätig, deshalb kennt er sich auch dort genau aus.
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Und besonders
wichtig: Seine Ausbildung begann mit sechs Semestern Theologie.
Er erläutert
...
... jedem
Vermieter bei einem Hausbesuch ausführlich, welche Nebenkosten er gemäß Mietvertrag (den dieser erst nach einer Stunde findet) mit seinem Mieter abrechnen kann - und tröstet ihn
aufopferungsvoll, wenn er im Vertrag die Hälfte der Nebenkosten gestrichen hat. Ein Antwortschreiben für den Mieterverein diktiert er ihm auch gleich dazu.
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Er ist
...
... stets
die Ruhe in Person. Selbst die wütesten Eigentümer/Mieter, schaffen es nicht, ihn seiner "Contenance" zu berauben. Er hat er zahlreiche Kurse zum Mediator besucht, blickt auf ein
Grundstudium Psychologie zurück und lässt deshalb sogar die hartnäckigsten Berufs-Querulanten lammfromm werden.
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Er macht
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... es allen
recht! Er verbringt die meiste Zeit bei der Überwachung der Handwerker und der Hausordnung, insbesondere gegenüber den Mietern. Er macht täglich 15 Hausbesuche und ist gleichzeitig immer im Büro
erreichbar, wenn man ihn sucht.
Er lächelt
...
... manchmal
mit ernstem Gesicht, denn er hat Sinn für Humor, der ihn fest an die klaren Aussagen des Wohnungseigentumsgesetzes bindet.
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Er hat
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... immer Zeit
für den einzelnen Eigentümer und den Verwaltungsbeirat. Er kümmert sich persönlich um die vollständige Abwicklung der Versicherungsschäden in den Wohnungen und besucht alle Fliesenmärkte im
Umkreis von 50 km, um genau die eine Ersatzfliese für das Blümchen-Bad aus den 60er-Jahren zu finden.
Er versäumt
...
... kein
Fortbildungs-Seminar und keinen Gerichtstermin, denn er ist immer bemüht, allen das Gesetz, die Gemeinschafts- und die Hausordnung nahezu-bringen.
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Der perfekte
Verwalter hat nur einen kleinen Nachteil:
Er ist immer für das Objekt des Nachbarn tätig.